Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Abschluß
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle - auch zukünftige - Lieferungen und Leistungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden für uns nur verbindlich, soweit sie von uns für den
jeweiligen Vertragsabschluß schriftlich anerkannt worden sind. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir
ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen haben.
2. Angebote sind stets freibleibend. Sie werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam und
bleiben für die Zeit von drei Monaten, gerechnet vom Datum der Bestätigung, verbindlich. Alle Vereinbarungen,
auch Nebenabreden, sonstige Zusagen oder nachträgliche Änderungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer
Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Beigefügte Herstellererklärungen sind Teil der
rechtsgeschäftlichen Vereinbarung.
3. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten für die handelsüblichen Vertragsformeln (z. B. fob, cif, c. u.
f.) die von der Internationalen Handelskammer festgelegten "incoterms" in ihrer jeweils neuesten Fassung.
4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung
Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn
uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden,
denen wir zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen haben.
5. Bei Rücksendungen, die auf fehlerhafte Bestellung zurückzuführen sind, behalten wir uns das Recht vor, eine
Aufwandsentschädigung von 10 % v.H. des Rechnungsbetrages, mindestens jedoch in Höhe von 100,- € zu
erheben.
II. Preise und Zahlung
1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung. Sie beinhalten nicht die Kosten einer Inbetriebnahme,
die gesondert zu vereinbaren sind und in Rechnung gestellt werden.
2. Die Preise sind in Euro. Sie enthalten keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Die Umsatzsteuer
(Mehrwertsteuer) wird zusätzlich in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt.
3. Der Mindestbestellwert beträgt 50,- €.
4. Die Zahlungen sind bar zu leisten innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum und Lieferung ohne Abzug,
frei Zahlstelle des Lieferers.
5. Nehmen wir Wechsel oder Schecks an, so wird die Verbindlichkeit erst durch deren Einlösung getilgt.
Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsels oder des Schecks entstehenden Kosten sind vom
Besteller zu tragen.
6. Gerät der Besteller mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, so werden evtl. vorliegende weitere
Rechnungen, unabhängig von deren Ausstellungsdatum, sofort zur Zahlung fällig.
7. Bei verspäteter Zahlung hat der Besteller vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zzgl. MwSt. zu zahlen; die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadens aus dem Gesichtspunkt des Verzuges wird hierdurch nicht berührt.
8. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu; ist der Besteller kein Kaufmann, so steht ihm ein
Zurückbehaltungsrecht nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit
Gegenansprüchen ist ausgeschlossen; diese Einschränkung gilt nicht bei von uns als bestehend und fällig
anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.
III. Verpackung und Versand
1. Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten und wird gesondert berechnet. 2.
Der Versand erfolgt zu Lasten des Bestellers und - soweit nicht anders gewünscht - auf einem von uns
ausgewählten Transportweg.
IV. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:
a) Bei Lieferung ohne Aufstellung und Montage, mit der Übergabe der Ware an die Post, einen Spediteur oder
Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unserer Betriebsstätte. Eine Transportversicherung wird nur
auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und zu seinen Lasten abgeschlossen.
b) Bei Lieferung mit Aufstellung und Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb; soweit ein
Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, daß der Probebetrieb
bzw. die Übernahme in eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage
anschließt. Nimmt der Besteller das Angebot eines Probebetriebes oder der Übernahme in eigenen Betrieb
nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf
den Besteller über.
c) Verzögert sich die Absendung, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder
Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr für die Zeit
der Verzögerung auf den Besteller über; der Lieferant ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des
Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.
V. Frist für Lieferungen oder Leistungen
1. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die Regelungen des Artikel 1, Abs. 1 - 2
maßgeblich. Die Einhaltung der Lieferfristen und -termine setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher
vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung
und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen
Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen
verlängert.
2. Die Frist gilt als eingehalten: a) bei Lieferung ohne Aufstellung und Montage (Serviceeinsatz), wenn die
betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder
abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt
die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. b) bei Lieferung
mit Aufstellung oder Montage (Serviceeinsatz), sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
3. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert
werden, die uns oder unseren Zulieferanten betreffen, und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles
zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z. B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen,
Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen oder Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher
Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und eine
angemessene Anlaufzeit. Wird uns die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar oder tritt
unser Lieferant wegen der Behinderung zurück, können wir vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche Recht hat
der Besteller, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Als eine von uns nicht zu
vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Falle auch Streiks oder Aussperrungen.
4. Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den in Ziffer 3, genannten Gründen kann der Besteller nach
Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ist dem Besteller aus der
Verspätung nachweislich Schaden erwachsen, kann er eine Verzugentschädigung für jede vollendete Woche
der Verspätung von ½ v. H. bis zur Höhe von im ganzen 5 v. H. vom Wert desjenigen Teiles der Lieferung oder
Leistungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht
in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnten. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit wir in den Fällen
des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften.
5. Ein dem Besteller oder uns nach Abs. V zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den
noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Sind die bereits erbrachten Teillieferungen für den Besteller
unverwendbar, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
6. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat
nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden
angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v. H. begrenzt, es sei denn,
daß höhere Kosten nachgewiesen werden.
VI. Aufstellung und Montage (Serviceeinsatz)
1. Vor Beginn der Aufstellung oder den Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage
verdeckt geführter Strom- ,Gas- , Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen
Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für alle relevanten Aufzeichnungen /
Schaltpläne bezüglich der Steuerung der Anlage.
2. Der Besteller hat auf seine Kosten und rechtzeitig Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen zu stellen, die
infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für uns nicht branchenüblich sind.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile
sich an Ort und Stelle befinden. Alle sonstigen Vorarbeiten müssen soweit fortgeschritten sein, daß die
Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft des Servicepersonals begonnen und ohne Unterbrechung
durchgeführt werden kann.
4. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände ohne unser Verschulden
(Gläubigerverzug), so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter
erforderliche Reisen der Servicepersonals zu tragen.
5. Wir haften nicht für die Arbeiten unseres Servicepersonals, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und
der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlaßt sind. Ist
unserem Servicepersonal der Eingriff in die Steuerung einer Anlage genehmigt worden, so haften wir nur für
grob fahrlässig verursachte Schäden.
6. Die Serviceleistung erfolgt nach den bei Auftragserteilung vereinbarten Rechnungssätzen für Arbeits-, Reise-
und Wartezeit sowie Reisekosten, Hotelkosten und Tagesspesen.
VII. Entgegennahme
1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen, vom Besteller
entgegenzunehmen.
2. Teillieferungen sind zulässig.
VIII. Mängelrüge und Gewährleistung
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie
folgt:1. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen, die
innerhalb von 12 Monaten - ohne Rücksicht auf Betriebsdauer - vom Tage des
Gefahrüberganges an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden
Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder
mangelhafter Ausführung unbrauchbar wurden oder deren Brauchbarkeit erheblich
beeinträchtigt wurde. Offene Mängel sind uns sofort, spätestens innerhalb von 14 Tagen
nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich mitzuteilen. Bei berechtigter
fristgemäßer Mängelrüge werden wir mangelhafte Waren oder Leistungen nach unserer Wahl
nachbessern, neu liefern oder neu erbringen. Statt dessen sind wir unter angemessener
Wahrung der Interessen des Bestellers auch berechtigt, den Minderwert gutzuschreiben.
2. Beanstandete Teile sind uns unter Beifügung eines Mängelberichtes zuzusenden, wobei
wir die Kosten für die jeweils preisgünstigste Versandart erstatten. Ist ein Rücksendung
beanstandeter Teile im Ausnahmefall nicht möglich und muß die Instandsetzung durch uns
am Einsatzort vorgenommen werden, so tragen wir die mit der Nachbesserung verbundenen
Reisekosten nur, soweit sie sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
beschränken und soweit § 476 a S. 2 BGB uns nicht von der Übernahme befreit.
3. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die
vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht
wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem
angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag
zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten,
wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen
kann.
4. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Besteller die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit
und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung
befreit.
5. Kommen wir unserer Pflicht zur Beseitigung der Mängel nicht oder nicht Vertragsgemäß
nach oder schlägt diese fehl, steht dem Besteller das Recht zur Herabsetzung (Minderung)
der Vergütung oder nach seiner Wahl auf Rückgängigmachung (Wandlung) des Vertrages zu.
6. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen
Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 12 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung
erzielt, so können wir und der Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist
vereinbaren.
7. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden,
die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und solcher chemischer,
elektrochemischer, elektrischer oder sonstiger Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag
nicht vorausgesetzt sind.
8. Durch seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderung und
Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
9. Sonstige Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Ersatz
mittelbarer Schäden und Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen. Beim Fehlen
zugesicherter Eigenschaften können Schadenersatzansprüche nur dann geltend gemacht
werden, wenn der Besteller durch die Zusicherung gerade gegen Schäden der eingetretenen
Art abgesichert werden sollte.
10. Bei Veredelungsprozessen an Beistellteilen des Bestellers gilt: Für die von uns zu
veredelnden Gegenstände wird nur für Bearbeitungsfehler, die von uns zu vertreten sind,
Gewähr übernommen. In jedem Falle wird die Haftung begrenzt auf den direkten Wert der
durchgeführten Veredelung. Ist eine Mängelbeseitigung nicht möglich, so erstreckt sich die
Haftung nur auf grobes Verschulden.
11. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer
Ware.
IX. Software
1. An Software - nachstehend Programme genannt - , gleich in welcher Form sie zur
Verfügung gestellt werden (Eprom, Datenträger oder Filetransfer) und der Dokumentation
bestehen Schutzrechte von uns und / oder von Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen
haben wir entsprechende Nutzungs- und Vertriebsrechte. Der Besteller erhält das nicht
ausschließliche, unwiderrufliche Recht, die vereinbarten Programme nebst
Programmunterlagen zu nutzen. Werden Hard- und Software als Einheit gekauft, so ist die
Nutzung der vereinbarten Programme nur in Verbindung mit der vereinbarten Hardware
erlaubt.
2. Vervielfältigungen, außer zu Archivierungs- oder Sicherungszwecken sind unzulässig.
Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Eingriffe jedweder Art in die Programme sind nicht
gestattet. Desweiteren ist es unzulässig, aus den Programmen die Quellprogramme zu
entwickeln, z. B. rückwärts zu kompilieren oder zu disassemblieren.
3. Alle Rechte an den Programmen und der Dokumentation - im Original oder in Kopie -
bleiben bei uns.
4. Hinsichtlich unserer PC-Standardsoftware (wie z. B. Satz- oder SPS-
Programmiersoftware) gelten desweiteren die mitgelieferten Software-Nutzungsverträge.
5. Hinsichtlich der spezifischen Entwicklung von Software für den Besteller (Projekt-
/Sondersoftware) bzw. für Softwareänderungen gilt: Art und Umfang der von uns
geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem Pflichtenheft, daß vom Besteller freizugeben
ist und für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit er verantwortlich ist.
6. Bei Vertragsgemäßer Benutzung gewährleisten wir, daß die Programme im wesentlichen
gemäß der Benutzerdokumentation arbeiten.
7. Ist ein Mangel nicht festzustellen, trägt der Besteller die Kosten der Untersuchung,
berechnet nach Aufwand.
8. Für Mängel an den Programmen haften wir nur bis zur Höhe des anteiligen
Rechnungswertes.
9. Im übrigen gelten die vorgenannten Bestimmungen der Abschnitte I- VIII.
X.Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt bis zu Erfüllung sämtlicher Ansprüche, gleich aus welchem
Rechtgrund, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen
geleistet worden sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung
unserer Saldoforderung. Wird zwischen uns und dem Besteller das Scheck-Wechsel-
Verfahren durchgeführt, so bleibt der Eigentumsvorbehalt so lange bestehen, bis wir aus dem
Wechsel rechtlich nicht mehr in Anspruch genommen werden können.
2. Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des §
950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht in unserem Eigentum
stehenden Waren durch den Besteller, steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache
zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltware zu der
Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren.
3. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden
und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird
bereits jetzt vereinbart, daß uns Miteigentum an dem vermischten Bestand oder der
einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zusteht und daß der Besteller diese Güter
für uns unentgeltlich verwahrt.
4. Die aus der Verarbeitung oder durch Verbindung bzw. Vermischung entstandenen neuen
Sachen bzw. Miteigentumsanteil gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
5. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu
veräußern oder zu verarbeiten, es sei denn, er befindet sich uns gegenüber in Verzug. Es gilt
als vereinbart, daß die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung nebst
Nebenrechten schon jetzt an uns abgetreten werden, und zwar in voller Höhe; bei
Weiterveräußerung zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren jedoch nur in Höhe
unseres Rechnungswertes; bei Weiterveräußerung nach Verbindung, Vermischung oder
Verarbeitung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltswaren, insbesondere zur Verpfändung und zur Sicherungsübereignung an Dritte,
ist der Besteller nicht berechtigt, falls wir nicht hierzu unsere schriftliche Zustimmung erteilt
haben.
6. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn Dritte
Rechte an der Vorbehaltsware geltend machen.
7. Der Besteller ist bis auf Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen
berechtigt. Diese Befugnis erlischt, sobald er sich uns gegenüber in Zahlungsverzug
befindet.
8. Werden uns Umstände bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen
geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage zu stellen, so sind wir berechtigt,
die Herausgabe der Vorbehaltsware zu Sicherungszwecken zu verlangen, ohne daß dem
Auftraggeber gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und
ohne daß wir hierdurch vom Liefervertrag zurücktreten. Außerdem können wir in diesem Falle
die Ermächtigung zur Veräußerung oder zur Be- bzw. Verarbeitung widerrufen und die
Drittschuldner von der Abtretung unterrichten.
9. Für den Fall, daß die aus den vorstehenden Ziffern 1. bis 8. ergebende Sicherung unsere
Forderung um mehr als 20 v. H. übersteigt, ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl
Freigabe der Sicherheiten zu verlangen.
XI. Haftung
1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Alle in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich zugestandenen
Ansprüche, insbesondere auch Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug,
Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten (einschließlich bei Beratungen und Erteilung von
Auskünften), Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung - auch soweit solche
Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Bestellers stehen - werden
ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Handlung/Unterlassung durch uns, durch einen gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen. 2. Sämtliche Ansprüche gegen uns verjähren spätestens in einem Jahr,
soweit nicht gesetzlich oder durch diese allgemeine Geschäftsbedingungen eine kürzere
Verjährungsfrist vorgesehen bzw. vereinbart ist.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist Oberhausen.
2. Gerichtsstand auch bei Wechsel- und Schecksachen, ist Oberhausen bzw. bei sachlicher
Zuständigkeit der Landgerichte Duisburg. Jedoch können wir den Besteller auch an seinem
Sitz verklagen. Ist der Besteller kein Vollkaufmann, so gilt die gesetzliche Regelung.
3. Für die vertragliche Regelung gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes
(CISG) ist ausgeschlossen. XIII. Erfassung personenbezogener Daten Wir speichern über
den Besteller personenbezogene Daten mit automatischer Datenverarbeitung.
XIV. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen
Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare
Härte für eine Partei darstellen würde.